Verabschiedete Vereinsordnung der Gesellschaft für Neuropädiatrie e. V. zum Umgang mit Interessenkonflikten
Vorbemerkung
Laut dem Institute of Medicine sind Interessenkonflikte definiert als „Gegebenheiten, die ein Risiko dafür schaffen, dass professionelles Urteilsvermögen oder Handeln, welches sich auf ein primäres Interesse beziehen, durch ein sekundäres Interesse unangemessen beeinflusst werden.“ Dabei ist ein Interessenkonflikt ein Zustand und nicht – wie häufig angenommen – das Ergebnis einer Handlung oder ein verzerrtes Urteil oder eine verzerrte Bewertung (Zitat aus den AWMF Leitlinien 2009).
Das Ziel der folgenden Vereinsordnung zu Regelungen zu Interessenkonflikten ist es, die Integrität der professionellen Urteilsfähigkeit zu schützen und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu bewahren Ärztliche Entscheidungen müssen gänzlich frei von wirtschaftlichem Einfluss getroffen werden. Der Inhalt stützt sich wesentlich auf die Empfehlungen der AWMF Leitlinien zum Umgang mit Interessenkonflikten.
Die Beachtung bestehender Gesetze, Verordnungen. Richtlinien und des ärztlichen Berufsrechtes durch den Verein und seine Mitglieder werden von der Vereinsordnung nicht berührt.
1. Behandlung von Zuwendungen
1.1
Zuwendungen an den Verein oder an ein Vereinsmitglied dürfen nur angenommen werden, wenn sie in keinem Zusammenhang zu einer von dem Verein oder dem Vereinsmitglied zu treffenden Entscheidung oder Tätigkeit stehen. Zuwendungen oder Leistungen an einzelne Vereinsmitglieder müssen dem jeweiligen Arbeitgeber mitgeteilt, schriftlich fixiert und genehmigt werden.
1.2
Jede entgeltliche oder unentgeltliche Zuwendung an den Verein muß dem Vorstand mitgeteilt, schriftlich fixiert und durch den Vorstand genehmigt werden. Zuwendungen an einzelne Vorstandsmitglieder müssen am jeweiligen Jahresende innerhalb des Vorstandes schriftlich deklariert werden
1.3
Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
1.4
Alle Leistungen an den Verein müssen schriftlich fixiert werden. In schriftlichen Vereinbarungen ist festzulegen, welcher Art die Zuwendung ist, welchen Zweck sie hat und welche Leistung der Verein dafür erbringt.
2. Publikationen in Fachgesellschaftsorganen
Inhalt und Form der Offenlegung von Interessenskonflikten in Publikationen sollen publizierten Kriterien (zB.) des „International Committee of Medical Journal Editors“ (ICMJE) folgen. Die Offenlegung von Interessenkonflikten sollte in allen Zeitschriften der Fachgesellschaften und ihren Berufsverbänden bindend sein. Die Verantwortung hierfür liegt bei den Editoren der jeweiligen Zeitschrift.
3. Fachgesellschaftskongresse
3.1
Bei jedwedem Sponsoring hat eine gleichwertige Gegenleistung des Veranstalters des Fachgesellschaftskongresses an den Sponsor zu erfolgen. Mögliche Gegenleistung zur Honorierung des Sponsors sind etwa eine Anzeigenschaltung in Kongressprogrammen, Banner auf der Kongresshomepage, das Verteilen von Werbematerial, das Gewähren von Ausstellungsfläche oder Raum für das Abhalten von Satelliten-Symposien. Für die Ermittlung der Gleichwertigkeit der Leistungen sind marktübliche Preise für die Gegenleistung anzusetzen.
3.2
Die Förderung einer Veranstaltung des Vereins muss sich auf einen objektiven und sachlichen Grund stützen, z. B. auf den wissenschaftlichen Inhalt der Veranstaltung. Sie darf keinen Bezug zu den Produkten des Sponsors haben.
3.3.
Der Ort der Veranstaltung sollte der wissenschaftlichen Zielsetzung angemessen sein. Der Anreiz zur Teilnahme sollte nicht im Freizeit- oder Erholungswert des Tagungsortes liegen. Das wissenschaftliche Programm der Veranstaltung sollte im Vordergrund stehen.
3.4
Freizeit- und Unterhaltungselemente, insbesondere ein Rahmenprogramm mit Ausflügen, Show-Entertainment, kostenloser Abgabe von Festabendkarten an den Verein oder Vereinsmitglieder und Limousinenservice durch die Industrie sind unzulässig und dürfen auch nicht von Industrieunternehmen ausserhalb des Veranstaltungsprogramms organisiert werden.
3.5
Die Bewirtung von Kongressteilnehmern sollte nur in einem Umfang erfolgen, der erforderlich ist, um die Teilnehmer zu stärken, damit sie den fachlichen Inhalten der Veranstaltung weiter folgen können (z. B. gemeinsames Mittagessen. Pausenbewirtung mit Gebäck oder belegten Brötchen, Fingerfood, Heiss- und Kaltgetränke).
3.6
Arbeitsessen von Vereinsmitgliedern mit Kunden am Rande von Kongressen sind zulässig. wenn sie der Planung und Organisation gemeinsamer Projekte dienen und einen sozialüblichen Rahmen nicht überschreiten.
3.7
Zulässig ist auch die sozialadäquate Bewirtung am Kongresswerbestand, wenn sie grundsätzlich jedem interessierten Teilnehmer angeboten wird.
3.8
Sponsorenverträge sind mit dem Verein als Veranstalter des Kongresses oder mit von ihm beauftragten Agenturen zu schliessen.
3.9
Im Falle einer Finanzierung des Kongresses über die Industrie soll dieser Umstand detailliert und standardisiert offen gelegt werden. z. B. durch Angaben des Sponsorings im Kongressprogramm.
4. Fortbildungsveranstaltungen
4.1
Bei der Organisation von Fachtagungen der GNP obliegt es dem jeweiligen Tagungspräsidenten sowie dem wissenschaftlichen Komitee auf die Objektivität und Integrität der geladenen Referenten zu achten. Jeder auf einer Fortbildungsveranstaltung der Gesellschaft Neuropädiatrie vortragende Referent hat dem Publikum vor Beginn seines Vortrages etwaige Interessenskonflikte offen zu legen. Bei Einreichung freier Vorträge (Abstrakts) muss ein etwaiger vorliegender Interessenskonflikt als Pflichtfeld abgefragt und deklariert werden.
4.2
Es ist sicherzustellen, dass der Inhalt der Fortbildungsveranstaltungen den Lernbedürfnissen und Lernnotwendigkeiten der Ärzte entspricht. Die Lernbedürfnisse und Lernnotwendigkeiten können durch Umfragen des Vereins bei seinen Mitgliedern ermittelt werden. Fortbildungsinhalte müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
5. Leitlinienentwicklung
5.1
An der Entwicklung einer Leitlinie wirken mandatierte Vertreter von Fachgesellschaften und anderen Organisationen mit. Organe eines jeden Leitlinien-Entwicklungsvorhabens sind das Lenkungsgremium, die Koordinatoren und das Konsentierungsgremium. Bei kleineren Leitlinien-Entwicklungsvorhaben können Lenkungsgremium und Konsentierungsgremium identisch sein.
5.2
Das Lenkungsgremium legt gemeinsam mit den Koordinatoren die Autoren der Leitlinie fest.
5.3
Externe Experten, die zum Wissen der Leitlinie beitragen können, können hinzugezogen werden, ohne dass sie hier an der Bewertung der Evidenzen und der Konsensfindung beteiligt sind.
5.4
Zu Beginn der Leitlinienarbeit sollen das Lenkungsgremium und die Koordinatoren namentlich bekannt sein. Die Benennung der Mitglieder des Konsentierungsgremiums, von Arbeitsgruppen und Autoren kann bedarfsbezogen im Verlauf des Entwicklungsfortschrittes erfolgen.
5.5
Die Erklärungen der Interessenkonflikte der Mitglieder, des Lenkungsgremiums, der Koordinatoren und der Leiter der Arbeitsgruppen müssen dem Vorstand zu Beginn der Leitlinienarbeit schriftlich vorliegen. Es ist Aufgabe der Koordinatoren, die Interessenkonflikterklärungen der später hinzutretenden Mitglieder der Arbeitsgruppen und des Konsentierungsgremiums sowie anderer einzufordern.
5.6
Interessenkonflikterklärungen der Mitglieder eines Lenkungsgremiums werden vom Vorstand des Vereins zur Kenntnis genommen und bezüglich ihrer Befangenheit bewertet. Die Erklärungen der Interessenkonflikte aller anderen Mitwirkenden werden vom Lenkungsgremium und den Koordinatoren bewertet.
5.7
Mitwirkende mit Interessenkonflikten, die durch Vorstandsbeschluss bzw. durch andere Organisationen bzw. durch das Lenkungsgremium als befangen bewertet wurden, sollen nicht an der Bewertung der Evidenzen und der Konsensfindung mitwirken. Sie haben, sofern auf ihr Wissen nicht verzichtet werden kann, den Status von externen Experten. Bei Autoren ist besonders auf die Geringfügigkeit der Interessenkonflikte zu achten.
5.8
Die Interessenkonflikterklärungen aller Mitwirkenden sind im Leitlinienreport der Leitlinie im Einzelnen wiederzugeben. Die Langfassung der Leitlinie muss das Verfahren der Erfassung und der Bewertung von Interessenkonflikten mit Verweis auf den Leitlinienreport beschreiben.
Heidelberg und Zürich, 15. April 2013